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   VG Mainz, 26.01.2023 - 1 K 46/21.MZ   

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VG Mainz, 26.01.2023 - 1 K 46/21.MZ (https://dejure.org/2023,22355)
VG Mainz, Entscheidung vom 26.01.2023 - 1 K 46/21.MZ (https://dejure.org/2023,22355)
VG Mainz, Entscheidung vom 26. Januar 2023 - 1 K 46/21.MZ (https://dejure.org/2023,22355)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 11 Abs 1 MRK, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 8 Abs 1 GG, Art 9 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 S 3 PolG RP
    Klage gegen die Äußerungen von Polizeibeamten zur Verwendung von Fahnen verschiedener nordsyrischen Organisationen als Kundgebungsmittel im Rahmen einer Versammlung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (66)

  • BayObLG, 01.12.2020 - 206 StRR 2713/19

    Verbot der Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine

    Auszug aus VG Mainz, 26.01.2023 - 1 K 46/21
    Insoweit verbiete es sich zudem, maßgeblich auf die spezifischen Umstände eines konkreten Versammlungsgeschehens abzustellen; dies habe das Bayerische Oberste Landesgericht mit Urteil vom 1. Dezember 2020 (- 206 StRR 2713/19 -, juris) festgestellt.

    Eine Erstreckung des Betätigungsverbots der PKK auf PYD, YPG und YPJ über § 3 Abs. 3 VereinsG als deren Teilorganisationen kommt nicht in Betracht (siehe dazu auch BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 206 StRR 2713/19 -, juris, Rn. 20).

    Es ist ebenso nicht ersichtlich, dass PYD, YPG und YPJ mit der PKK identisch sind und letztere sich lediglich umbenannt hätte (vgl. insgesamt BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 206 StRR 2713/19 -, juris, Rn. 21 ff.).

    Ein Kennzeichen ist dadurch geprägt, dass es allgemein und losgelöst von einem einzelnen konkreten Kommunikationszusammenhang als allgemeines Symbol für eine Organisation erkannt und wiedererkannt wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -, juris, Rn. 13 m.w.N.; siehe auch zum Streitstand: BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 206 StRR 2713/19 -, juris, Rn. 32 ff.).

    Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf den verbotenen Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -, juris, Rn. 13; Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08 -, juris, Rn. 19, Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 StR 370-98 -, juris, Rn. 3 ["nach allgemeiner Anschauung"]; BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 206 StRR 2713/19 -, juris, Rn. 42; siehe auch zu einem Abbild Öcalans etwa: VGH BW, Urteil vom 22. März 2022 - 1 S 2284/20 -, juris, Rn. 62 [Maßstab ist der durchschnittliche Betrachter]).

    Gesicherte tatsächliche Anhaltspunkte, welche die im Hinblick auf Versammlungen wesentlich erhöhten Anforderungen an die Gefahrenprognose erfüllen, dürften darin indes (noch) nicht liegen (vgl. in Bezug auf strafrechtliche Verurteilung: BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 206 StRR 2713/19 -, juris, Rn. 44 ff.).

    Selbst wenn eine allgemeine Usurpation der streitgegenständlichen Fahnen durch die PKK und mithin verbotene Kennzeichen im Sinne des § 9 Abs. 1 bzw. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG generell anzunehmen wären, scheidet auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 9. Juli 2015 (- 3 StR 33/15 -, juris, Rn. 22) - unter einschränkender Auslegung des Merkmals des "Verwendens" (§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG) - ein objektiv tatbestandliches Verhalten jedenfalls dann aus, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der konkreten Benutzung des Kennzeichens "eindeutig" ergibt, dass diese im Einzelfall dem Schutzzweck der Norm nicht zuwiderläuft (dem BGH folgend etwa: BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 206 StRR 2713/19 -, juris, Rn. 43).

    Hierbei kann insbesondere nicht allein auf die gemeinsame Verwendung eines fünfzackigen roten Sterns abgestellt werden (vgl. BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 206 StRR 2713/19 -, juris, Rn. 27 [zur Fahne der YPJ]), da dieser ein derart breites Bedeutungsspektrum abdecken kann (siehe dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Roter_Stern) und daher so weit verbreitet sein dürfte (siehe dazu auch BT-Drs. 14/7386 [neu], S. 49 [z.B. Kreuz oder Halbmond]), dass er nicht notwendigerweise die Zugehörigkeit zur PKK ausdrückt.

    Die Person des Veranstalters, der zwar die Versammlung maßgeblich gestaltet (vgl. Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, Kap. J, Rn. 212), aber der Veranstaltung im Übrigen allein durch seine Person regelmäßig (noch) nicht automatisch ein bestimmtes nach Außen sichtbares Gepräge gibt, kann nur eingeschränkt Anhaltspunkte liefern (siehe hierzu auch in Bezug auf eine strafrechtliche Beurteilung nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG: BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 206 StRR 2713/19 -, juris, Rn. 59).

  • VG Mainz, 08.10.2020 - 1 K 581/19

    Fahnen und Bilder - Kurdische Farben und Abdullah Öcalan

    Auszug aus VG Mainz, 26.01.2023 - 1 K 46/21
    Der Klägerin, die als Vorsitzende eines in N ansässigen kurdischen Vereins auch weiterhin Versammlungen mit Bezug auf kurdische Organisationen und Entitäten in Nordsyrien organisieren wolle, drohe zudem eine Wiederholung solcher Maßnahmen, wie bereits durch das Verfahren 1 K 581/19.MZ erkennbar geworden sei.

    So sei im Verfahren 1 K 581/19.MZ nicht festgestellt worden, dass die Klägerin anlässlich einer Versammlung massiv für die PKK geworben habe bzw. habe werben lassen.

    Zur Bezeichnung der Klägerin durch N U als "meine Vorsitzende" sei bereits im Verfahren 1 K 581/19.MZ darauf hingewiesen worden, dass diese eine türkische Höflichkeitsfloskel darstelle und sich auf die Funktion der Klägerin in ihrem Verein beziehe.

    Dem Urteil im Verfahren 1 K 581/19.MZ sei ein bereits erfolgtes versammlungsbezogenes Werben für die PKK durch die Klägerin zu entnehmen.

    Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten (auch des Verfahrens 1 K 581/19.MZ) sowie der Verwaltungsakten des Beklagten (2 Bände) und der Stadt N (1 Band) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Für die Frage, ob die hier in Rede stehenden Fahnen als Symbole der PKK verwendet und dies im Rahmen einer Versammlung nach § 9 Abs. 1 VereinsG verboten bzw. nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbar sein kann, war seitens des Beklagten nach Maßgabe der obigen Ausführungen in jedem Fall - unabhängig von der allgemeinen Usurpation - (auch) auf den konkreten Kontext abzustellen (vgl. zur "Rojava-Fahne": VG Mainz, Urteil vom 8. Oktober 2020 - 1 K 581/19.MZ -, S. 13 UA; ausdrücklich zu Fahnen der PYD, YPG und YPJ: VG Darmstadt, Beschluss vom 2. März 2018 - 3 L 522/18.DA -, juris, Rn. 11; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 14 L 337/18 -, juris, Rn. 13; VG München, Beschluss vom 16. Februar 2018 - M 13 S 18.743 - juris, Rn. 30; LG München I, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 18 Qs 3/18 -, juris, Rn. 30; anders VG Oldenburg, wonach Fahnen und Transparente u.a. der PYD wegen der engen Verbindung zur PKK bei allen Versammlungen mit spezifischen Anliegen der kurdischen Gemeinschaft auch als Symbole der PKK betrachtet werden, vgl. Beschlüsse vom 2. März 2018 - 7 B 1045/18 - und vom 1. Juni 2018 - 7 B 2198/18 -, juris, Rn. 17; die Frage der Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG offenlassend: BayVGH, Beschluss vom 16. Februar 2018 - 10 CS 18.405 -, juris, Rn. 12; siehe zur Einordnung der PYD im Rahmen des Asyl- und Staatsangehörigkeitsrechts: OVG Bremen, Urteil vom 18. Mai 2022 - 2 LC 334/20 -, juris, Rn. 68 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2022 - 14 A 2105/18.A -, juris, Rn. 78 ["Schwesterpartei der terroristischen PKK"]).

    Zwar wurden bei einer von ihr angemeldeten Versammlung am 8. Oktober 2020 Fahnen mit dem Abbild Abdullah Öcalans gezeigt, wobei sie selbst "Bijî serok Apo" rief (siehe hierzu das Urteil der Kammer vom 8. Oktober 2020 - 1 K 581/19.MZ -, S. 3 UA), und sie organisierte - nach unbestrittenen Angaben des Beklagten - Veranstaltungen für gefallene PKK-Kämpferinnen und trat dort jedenfalls in einem Fall als Rednerin auf.

    Denn das hatte der Beklagte bereits im Verfahren 1 K 581/19.MZ (z.B. Schriftsatz vom 21. November 2019, S. 7) vorgetragen.

    Die Relevanz der konkreten Umstände des Einzelfalls konnte zudem unter Beachtung des Urteils der Kammer vom 8. Oktober 2020 (- 1 K 581/19.MZ -), das dem Beklagten am 26. Oktober 2020 zugestellt worden ist, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt als bekannt vorausgesetzt werden.

  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 33/15

    Das Tragen von "Rocker-Kutten", auf denen gleichzeitig Kennzeichen des

    Auszug aus VG Mainz, 26.01.2023 - 1 K 46/21
    Ein Kennzeichen ist dadurch geprägt, dass es allgemein und losgelöst von einem einzelnen konkreten Kommunikationszusammenhang als allgemeines Symbol für eine Organisation erkannt und wiedererkannt wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -, juris, Rn. 13 m.w.N.; siehe auch zum Streitstand: BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 206 StRR 2713/19 -, juris, Rn. 32 ff.).

    Ob ein Kennzeichen im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, hängt von dessen allgemeiner Kenntlichkeit und Zuordnung zu der Vereinigung ab (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015, a.a.O.; OVG Bremen, a.a.O.; VG München, Beschluss vom 16. Februar 2018 - M 13 S 18.743 -, juris, Rn. 24).

    Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf den verbotenen Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -, juris, Rn. 13; Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08 -, juris, Rn. 19, Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 StR 370-98 -, juris, Rn. 3 ["nach allgemeiner Anschauung"]; BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 206 StRR 2713/19 -, juris, Rn. 42; siehe auch zu einem Abbild Öcalans etwa: VGH BW, Urteil vom 22. März 2022 - 1 S 2284/20 -, juris, Rn. 62 [Maßstab ist der durchschnittliche Betrachter]).

    Selbst wenn eine allgemeine Usurpation der streitgegenständlichen Fahnen durch die PKK und mithin verbotene Kennzeichen im Sinne des § 9 Abs. 1 bzw. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG generell anzunehmen wären, scheidet auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 9. Juli 2015 (- 3 StR 33/15 -, juris, Rn. 22) - unter einschränkender Auslegung des Merkmals des "Verwendens" (§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG) - ein objektiv tatbestandliches Verhalten jedenfalls dann aus, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der konkreten Benutzung des Kennzeichens "eindeutig" ergibt, dass diese im Einzelfall dem Schutzzweck der Norm nicht zuwiderläuft (dem BGH folgend etwa: BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 206 StRR 2713/19 -, juris, Rn. 43).

    Hierbei soll der mit dem Gebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt anhand aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -, juris, Rn. 22; im Einzelnen zu § 86a StGB: Anstötz, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, § 86a, Rn. 20 ff.).

    Da die Klägerin als Anmelderin und Veranstalterin zwar Co-Vorsitzende eines kurdischen Vereins in N war, aber keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen wurden oder ersichtlich sind, dass sie in der Öffentlichkeit als (prominente oder jedenfalls erkennbare) Repräsentantin der PKK wahrgenommen worden wäre, konnte sie - ungeachtet objektiv bestehender Anhaltspunkte bezüglich "konspirativer" Tätigkeiten im PKK-Kontext - der Versammlung kein entsprechendes Gepräge geben (vgl. zur Wahrnehmung von Kennzeichen: BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -, juris, Rn. 19 ["Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters"]).

  • VG Darmstadt, 02.03.2018 - 3 L 522/18

    Versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VG Mainz, 26.01.2023 - 1 K 46/21
    Denn in den Rundschreiben, bei denen es sich um eine das Gericht nicht bindende verwaltungsinterne Anweisung handelt, kann das allein für die PKK bestandskräftig festgelegte Vereinsverbot schon von vornherein nicht erweitert werden (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 2. März 2018 - 3 L 522/18.DA -, juris, Rn. 10 [ausdrücklich für Fahnen der PYD, YPG und YPJ]).

    Vorliegend ist nicht anzunehmen, dass die betreffenden Fahnen im Wesentlichen die gleiche Form verwenden wie die Kennzeichen der verbotenen PKK (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 2. März 2018 - 3 L 522/18.DA -, juris, Rn. 9).

    Für die Frage, ob die hier in Rede stehenden Fahnen als Symbole der PKK verwendet und dies im Rahmen einer Versammlung nach § 9 Abs. 1 VereinsG verboten bzw. nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbar sein kann, war seitens des Beklagten nach Maßgabe der obigen Ausführungen in jedem Fall - unabhängig von der allgemeinen Usurpation - (auch) auf den konkreten Kontext abzustellen (vgl. zur "Rojava-Fahne": VG Mainz, Urteil vom 8. Oktober 2020 - 1 K 581/19.MZ -, S. 13 UA; ausdrücklich zu Fahnen der PYD, YPG und YPJ: VG Darmstadt, Beschluss vom 2. März 2018 - 3 L 522/18.DA -, juris, Rn. 11; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 14 L 337/18 -, juris, Rn. 13; VG München, Beschluss vom 16. Februar 2018 - M 13 S 18.743 - juris, Rn. 30; LG München I, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 18 Qs 3/18 -, juris, Rn. 30; anders VG Oldenburg, wonach Fahnen und Transparente u.a. der PYD wegen der engen Verbindung zur PKK bei allen Versammlungen mit spezifischen Anliegen der kurdischen Gemeinschaft auch als Symbole der PKK betrachtet werden, vgl. Beschlüsse vom 2. März 2018 - 7 B 1045/18 - und vom 1. Juni 2018 - 7 B 2198/18 -, juris, Rn. 17; die Frage der Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG offenlassend: BayVGH, Beschluss vom 16. Februar 2018 - 10 CS 18.405 -, juris, Rn. 12; siehe zur Einordnung der PYD im Rahmen des Asyl- und Staatsangehörigkeitsrechts: OVG Bremen, Urteil vom 18. Mai 2022 - 2 LC 334/20 -, juris, Rn. 68 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2022 - 14 A 2105/18.A -, juris, Rn. 78 ["Schwesterpartei der terroristischen PKK"]).

    Dabei ist insbesondere der jeweilige Versammlungszweck zu berücksichtigen (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 2. März 2018 - 3 L 522/18.DA -, juris, Rn. 11; LG München I, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 18 Qs 3/18 -, juris, Rn. 30).

    14/7386 [neu], S. 49; BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14.17 -, juris, Rn. 19 f.; vgl. auch VG Darmstadt, Beschluss vom 2. März 2018 - 3 L 522/18.DA -, juris, Rn 11 ["eine das Bild der Versammlung prägende Bezugnahme auf die PKK"] und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Februar 2018 -14 L 337/18 -, juris, Rn. 12; LG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - (502 KLs) 231 Js 2642/18 (18/18) -, juris, Rn. 29).

  • OVG Bremen, 18.05.2022 - 2 LC 334/20

    Einbürgerungsausschluss; Facebook; PKK; PyD; Unterstützungshandlung; YPG

    Auszug aus VG Mainz, 26.01.2023 - 1 K 46/21
    Selbst wenn es sich hier also bei der PYD, YPG und YPJ um Teilorganisationen der PKK handeln sollte (so OVG Bremen, Urteil vom 18. Mai 2022 - 2 LC 334/20 -, juris, Rn. 68 ff.), wären diese jedenfalls nicht als Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände der PKK, sondern als "nichtgebietliche" Teilorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG einzuordnen (vgl. dazu Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 3 VereinsG, Rn. 205 ff.).

    Insgesamt sind damit zwar gewisse Verbindungen zwischen der PKK und insbesondere der PYD nicht von der Hand zu weisen (siehe dazu ausführlich etwa: OVG Bremen, Urteil vom 18. Mai 2022 - 2 LC 334/20 -, juris, Rn. 68 ff.).

    Vielmehr ist insoweit (spätestens hier) einzelfallbezogen jedenfalls bei - wie vorliegend bei Annahme einer Nutzung auch durch die PKK - potentiell mehrdeutigen Kennzeichen selbst nicht verbotener Organisationen ein großzügiger(er) Maßstab zugunsten einer zulässigen Verwendung anzulegen (vgl. zum Versammlungsrecht allgemein: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2008 - OVG 1 N 86.06 -, juris, Rn. 6; siehe auch die Rechtsprechung zu § 11 Satz 1 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, wonach die ausschließliche Unterstützung einzelner politischer, humanitärer oder sonstiger Ziele der PYD - auch bei Einordnung als Teilorganisation der PKK - in Wahrnehmung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nicht einbürgerungsschädlich sein soll: OVG Bremen, Urteil vom 18. Mai 2022 - 2 LC 334/20 -, juris, Rn. 78 m.w.N.; siehe zu § 9 Abs. 3 VereinsG ohne Bezugnahme auf den Begriff "eindeutig": BT-Drs. 18/9758, S. 8).

    Für die Frage, ob die hier in Rede stehenden Fahnen als Symbole der PKK verwendet und dies im Rahmen einer Versammlung nach § 9 Abs. 1 VereinsG verboten bzw. nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbar sein kann, war seitens des Beklagten nach Maßgabe der obigen Ausführungen in jedem Fall - unabhängig von der allgemeinen Usurpation - (auch) auf den konkreten Kontext abzustellen (vgl. zur "Rojava-Fahne": VG Mainz, Urteil vom 8. Oktober 2020 - 1 K 581/19.MZ -, S. 13 UA; ausdrücklich zu Fahnen der PYD, YPG und YPJ: VG Darmstadt, Beschluss vom 2. März 2018 - 3 L 522/18.DA -, juris, Rn. 11; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 14 L 337/18 -, juris, Rn. 13; VG München, Beschluss vom 16. Februar 2018 - M 13 S 18.743 - juris, Rn. 30; LG München I, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 18 Qs 3/18 -, juris, Rn. 30; anders VG Oldenburg, wonach Fahnen und Transparente u.a. der PYD wegen der engen Verbindung zur PKK bei allen Versammlungen mit spezifischen Anliegen der kurdischen Gemeinschaft auch als Symbole der PKK betrachtet werden, vgl. Beschlüsse vom 2. März 2018 - 7 B 1045/18 - und vom 1. Juni 2018 - 7 B 2198/18 -, juris, Rn. 17; die Frage der Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG offenlassend: BayVGH, Beschluss vom 16. Februar 2018 - 10 CS 18.405 -, juris, Rn. 12; siehe zur Einordnung der PYD im Rahmen des Asyl- und Staatsangehörigkeitsrechts: OVG Bremen, Urteil vom 18. Mai 2022 - 2 LC 334/20 -, juris, Rn. 68 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2022 - 14 A 2105/18.A -, juris, Rn. 78 ["Schwesterpartei der terroristischen PKK"]).

  • OLG Koblenz, 18.08.2020 - 2 StE 6 OJs 23/18

    Anklage wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen

    Auszug aus VG Mainz, 26.01.2023 - 1 K 46/21
    Soweit der Beklagte erneut das Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz gegen N U (- 2 StE 6 OJs 23/18 -) bemühe, weise die Klägerin darauf hin, dass sie in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende des Vereins Z der sich für demokratische und kulturelle Teilhaberechte von Kurdinnen und Kurden in der Türkei und den angrenzenden Ländern einsetze, Kontakt zu einer Vielzahl von Personen mit und ohne kurdischen Hintergrund unterhalte.

    Aus dem Strafurteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. August 2018 (- 2 StE 6 OJs 23/18 -) gehe eine eindeutige langfristige und intensive Verwicklung der Klägerin mit dem dort Verurteilten hervor.

    Denn selbst wenn man ihr bereits damals eine PKK-Anhängerschaft hätte anlasten können, wofür insbesondere nach den Feststellungen im (rechtskräftigen) Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. August 2020 (Az. 2 StE 6 OJs 23/18) jedenfalls gewisse Anhaltspunkte sprachen, würde auch dies hier nicht automatisch dazu führen, dass innerhalb einer von ihr angemeldeten Versammlung jegliche Kundgebungsmittel nordsyrischer Organisationen wie die streitgegenständlichen Fahnen allein deshalb stets mit Verweis auf einen PKK-Bezug untersagt gewesen wären (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2001 - 1 BvQ 49/01 -, NVwZ 2002, 713).

    Schließlich hätte eine mitgeteilte Einzelfallwürdigung jedenfalls das Versammlungsthema und die den Beteiligten bereits bekannten Vorkommnisse in der Versammlung am 5. Januar 2019 enthalten können; ungeachtet dessen hat der Beklagtenvertreter auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert dazu vorgetragen, warum etwaige Erkenntnisse aus dem Verfahren vor dem Oberlandesgerichts Koblenz (- 2 StE 6 OJs 23/18 -) nach Ende der Hauptverhandlung am 17. August 2020 nicht hätten verwendet werden können.

  • OVG Bremen, 25.10.2005 - 1 A 144/05

    Bildnis Abdullah Öcalans; Verwendungsverbot - Öcalan-Bildnis; PKK;

    Auszug aus VG Mainz, 26.01.2023 - 1 K 46/21
    Die Verbotstatbestände des Vereinsgesetzes gegen eine Betätigung für einen verbotenen oder einen mit Betätigungsverbot belegten Verein unterfallen dem Schutzbereich der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 1 A 144/05 -, juris, Rn. 21).

    Das wird in der Regel aufgrund einer häufigeren Verwendung und durch einen eindeutigen sachlichen oder personellen Bezug auf die Organisation eintreten (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 1 A 144/05 -, juris, Rn. 22).

    Als Orientierung kann im Übrigen § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG unter Nennung einzelner konkreter, aber nicht abschließender "sozialadäquater" Verwendungen dienen (siehe hierzu: VGH BW, Urteil vom 22. März 2022 - 1 S 2284/20 -, juris, Rn. 62; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 1 A 144/05 -, juris, Rn. 28).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2022 - 1 S 2284/20

    Verbot einer PKK-Demonstration

    Auszug aus VG Mainz, 26.01.2023 - 1 K 46/21
    Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf den verbotenen Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -, juris, Rn. 13; Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08 -, juris, Rn. 19, Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 StR 370-98 -, juris, Rn. 3 ["nach allgemeiner Anschauung"]; BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 206 StRR 2713/19 -, juris, Rn. 42; siehe auch zu einem Abbild Öcalans etwa: VGH BW, Urteil vom 22. März 2022 - 1 S 2284/20 -, juris, Rn. 62 [Maßstab ist der durchschnittliche Betrachter]).

    Als Orientierung kann im Übrigen § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG unter Nennung einzelner konkreter, aber nicht abschließender "sozialadäquater" Verwendungen dienen (siehe hierzu: VGH BW, Urteil vom 22. März 2022 - 1 S 2284/20 -, juris, Rn. 62; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 1 A 144/05 -, juris, Rn. 28).

    (2) Bei den streitgegenständlichen Fahnen handelt es sich ferner nicht um verwechslungsfähige Kennzeichen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG (siehe zum Prüfungsmaßstab: VGH BW, Urteil vom 22. März 2022 - 1 S 2284/20 -, juris, Rn. 59 m.w.N.), denn sie weisen eine andere Gestaltung auf als die von der PKK selbst originär verwendeten Kennzeichen; diese zeigen in ihren verschiedenen Ausgestaltungen überwiegend einen gelb hinterlegten roten Stern vor rotem Hintergrund (https://de.wikipedia.org/wiki/Flaggen_Kurdischer_Organisationen).

  • OVG Niedersachsen, 22.09.2005 - 11 LC 51/04

    Polizeiliches Anschreiben zur Vermeidung der Teilnahme des Adressaten an einer

    Auszug aus VG Mainz, 26.01.2023 - 1 K 46/21
    Mithin wurde dadurch bei objektiver Würdigung keine eigenständige Rechtsfolge gesetzt; es handelt sich damit lediglich um eine sog. Gefährderansprache (vgl. dazu etwa OVG Nds., Urteil vom 22. September 2005 - 11 LC 51/04 -, juris, Rn. 24).

    Die polizeilichen (Gefährder-)Ansprachen waren geeignet, auf die durch die o.g. Freiheitsrechte gewährleistete Willensentschließungsfreiheit der Klägerin dergestalt einzuwirken, dass die streitgegenständlichen Fahnen nicht gezeigt werden (vgl. dazu OVG Nds., Urteil vom 22. September 2005 - 11 LC 51/04 -, juris, Rn. 27; siehe ferner Grünewald, in: Conrad/Grünewald/Kalscheuer/Milker, Handbuch Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht, 1. Auflage 2022, § 7, Rn. 7 ff.).

    Als Ermächtigungsgrundlage kam allein die polizeiliche Generalklausel aus § 9 Abs. 1 POG i.V.m. § 15 Abs. 1 VersG - unter Berücksichtigung der versammlungsrechtlichen Besonderheiten - in Betracht (vgl. zur Ermächtigungsgrundlage für Gefährderansprachen: VGH BW, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 1 S 2526/16 -, juris, Rn. 40; OVG Nds., Urteil vom 22. September 2005 - 11 LC 51/04 -, juris, Rn. 36).

  • AG Bielefeld, 02.03.2010 - 4 C 3/09
    Auszug aus VG Mainz, 26.01.2023 - 1 K 46/21
    Eine Maßnahme hat Regelungscharakter, wenn sie nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 8 C 5/15 -, NVwZ 2017, 326, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3/11 -, NVwZ-RR 2012, 529, Rn. 24 m.w.N.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 35, Rn. 71) darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3/09 -, NVwZ 2010, 133, Rn. 15).

    Das ist zunächst dann anzunehmen, wenn Rechte des Betroffenen begründet, geändert oder aufgehoben werden - sog. gestaltender oder befehlender Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009, a.a.O.).

    Ein Regelungscharakter liegt aber auch dann vor, wenn Rechte mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden - sog. feststellender Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009, a.a.O.).

  • VG Gelsenkirchen, 19.02.2018 - 14 L 337/18

    Versammlung; Fahnen; YPG; PYD; YPJ; Kurde; PKK; Afrin; Auflage; Parole;

  • LG Berlin, 19.12.2018 - 502 KLs 18/18
  • KAG Mainz, 23.10.2018 - M 18/18
  • BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08

    Vereinsverbot, Vereinszeitschrift, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde,

  • VG München, 16.02.2018 - M 13 S 18.743

    Rechtmäßiges Verbot von Öcalan-Bildern und Schriftzügen der YPG, PYD und YPJ auf

  • LG München I, 24.05.2018 - 18 Qs 3/18

    Kennzeichen iSd Vereinsgesetzes

  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

  • BVerfG, 18.05.2009 - 2 BvR 2202/08

    Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

  • BVerwG, 10.01.2018 - 1 VR 14.17

    Adressat; Anfechtungsklage; Antragsbefugnis; Auflösung; Bekanntgabe, öffentliche;

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 6.16

    Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell war rechtswidrig

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

  • BVerwG, 08.09.1981 - 1 C 88.77

    Beleidigung durch Plakate mit der Aufschrift "Mörderbande" - Zulässigkeit der

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2017 - 1 S 2526/16

    Polizeiliche Gefährderansprache; Ermächtigungsgrundlage; Zuständigkeit

  • BGH, 01.10.2008 - 3 StR 164/08

    VSBD-Keltenkreuz als verfassungsfeindliches Kennzeichen

  • BVerwG, 12.11.2020 - 2 C 5.19

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin nur auf gesetzlicher Grundlage

  • BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 308/04

    Unverletzlichkeit der Wohnung (Schutzbereich; Durchsuchung; Verhältnismäßigkeit;

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 07.11.2015 - 2 BvQ 39/15

    Einstweilige Anordnung auf Entfernung einer Pressemitteilung aus dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2016 - 5 A 2532/14

    Bewertung der Gefährderansprache eines Beamten hinsichtlich Eingriffsqualität

  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

  • BVerwG, 20.11.2014 - 3 C 27.13

    Arzneimittel; Präsentationsarzneimittel; Funktionsarzneimittel;

  • BVerwG, 29.05.2019 - 6 C 8.18

    Beschränkung des Geltungsbereichs eines Passes im Hinblick auf eine Ausreise nach

  • BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17

    Verbot der Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine verfassungsgemäß -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2017 - 15 B 1371/17

    Zeigen des Bildnisses von Abdullah Öcalan bei einer öffentlichen Versammlung;

  • BVerwG, 20.12.2017 - 6 B 14.17

    Datenverarbeitung; Einzelfallwürdigung; Erfassung personenbezogener Daten;

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

  • BVerwG, 05.09.2006 - 1 C 20.05

    Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme mit Wirkung für die

  • BVerfG, 06.07.2016 - 1 BvR 1705/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde auf effektiven Rechtsschutz in einem Fall der

  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 26.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2003 - 15 B 2455/03

    Äußerung von Gemeindeorganen zu kassatorischen Bürgerbegehren

  • BVerfG, 26.01.2021 - 2 BvR 676/20

    Vollzug der Sicherungsverwahrung (Änderung der Aufschlusszeiten; Recht auf

  • BVerfG, 08.12.2001 - 1 BvQ 49/01

    Beeinträchtigung der Grundrechte aus GG Art 5 Abs 1 S 1 und Art 8 Abs 1 durch

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2016 - 2 A 10642/16

    Konkurrenzlesen an der Hochschule

  • OVG Saarland, 31.03.2022 - 2 C 182/20

    Nachträgliche Normenkontrolle: Schließung von Fitness-Studios durch Corona-VO

  • BVerwG, 15.03.2000 - 2 B 98.99

    Dienstungeeignetheit eines Soldaten bei Konsum von Cannabis

  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 A 36.86

    Gebot der Wahrung von Belangen der Versicherten - Genehmigungspflichtige

  • VG Köln, 20.11.2014 - 20 K 2466/12

    Anspruch auf Löschung sowie auf Sperrung der bezüglich der eigenen Person

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2019 - 15 B 1406/19

    Gewährung vorbeugenden Eilrechtsschutzes gegen eine Versammlungsauflage;

  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 6.85

    Wohnungsbindung - Gesetzesverstöße - Geldleistungen

  • VGH Bayern, 16.02.2018 - 10 CS 18.405

    Versammlungsrechtliche Beschränkung von Kundgebungsmitteln

  • VG Karlsruhe, 14.05.2020 - 3 K 5923/18

    Ablehnung bestimmter Redner einer Versammlung als ungeeignet; Versammlungsleiter

  • VG Mainz, 02.06.2022 - 1 K 348/20

    Corona-Krise; Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Alltagssituationen;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2008 - 1 N 86.06

    Versammlungsrecht: Verbot einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen;

  • VG Aachen, 14.01.2009 - 6 K 374/08

    Mehrere Auflagen zu einer Demonstration der NPD am 8. Februar 2008 waren

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2022 - 3 K 221/20

    Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit von Regelungen einer zwischenzeitlich

  • VG Halle, 05.02.2019 - 3 A 320/17

    Beeinträchtigung des Versammlungsrechts durch Personenkontrolle

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2022 - 14 A 2105/18

    Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Mainz, 12.05.2022 - 1 K 177/21

    Corona-Krise; Untersagung des Konsums von alkoholischen Getränken im öffentlichen

  • VG Oldenburg, 01.06.2018 - 7 B 2198/18

    Beschränkung; PKK; PYD; Symbole; Versammlung; YPG; YPJ

  • BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 5.15

    Sportwettenvermittlung; Untersagungsverfügung; Glücksspielmonopol;

  • BVerwG, 05.11.2009 - 4 C 3.09

    Factory-Outlet-Center; benachbarte zentrale Orte; Klagebefugnis; Ziele der

  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot;

  • VG Köln, 14.02.2024 - 20 L 264/24

    Abbilder von Abdullah Öcalan dürfen auf Versammlung in Bonn gezeigt werden

    vgl. VG Mainz, Urteil vom 26.01.2023 - 1 K 46/21.MZ -, juris Rn. 68 - 79.
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